Für die betriebliche Erste Hilfe zählt nicht nur, wie viele Personen ausgebildet wurden. Entscheidend ist, ob während der Arbeit tatsächlich genügend qualifizierte Ersthelfer gleichzeitig verfügbar sind. Schichtbetrieb, mobiles Arbeiten, Urlaub, Krankheit und getrennte Arbeitsbereiche gehören deshalb von Anfang an in die Planung.
Die rechtliche Basis bilden vor allem § 10 Arbeitsschutzgesetz und § 26 DGUV Vorschrift 1. Der Rechner oberhalb dieses Artikels liefert das rechnerische Mindestmaß. Die betriebliche Reserve und das Verfahren des zuständigen Unfallversicherungsträgers müssen anschließend passend zum Standort geklärt werden.
Wie viele Ersthelfer braucht ein Betrieb?
§ 26 DGUV Vorschrift 1 stellt auf die anwesenden Versicherten ab. Für normale Betriebe gelten diese Mindestzahlen:
| Gleichzeitig anwesende Versicherte | Betriebsart | Mindestzahl |
|---|---|---|
| 0–1 | alle Betriebe | keine feste Zahl nach § 26; wirksame Erste Hilfe bleibt erforderlich |
| 2–20 | alle Betriebe | 1 Ersthelfer |
| mehr als 20 | Verwaltung und Handel | 5 %, auf volle Personen aufrunden |
| mehr als 20 | sonstige Betriebe | 10 %, auf volle Personen aufrunden |
Eine zusätzliche 2-Prozent-Stufe für große Verwaltungsbetriebe enthält die aktuelle Vorschrift nicht. Von den genannten Zahlen kann nur im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger abgewichen werden.
Rechenbeispiele
- 18 Anwesende: mindestens 1 Ersthelfer
- 60 Anwesende in Verwaltung oder Handel: 60 × 5 % = 3 Ersthelfer
- 60 Anwesende in einem sonstigen Betrieb: 60 × 10 % = 6 Ersthelfer
- 25 Anwesende in der Verwaltung: 25 × 5 % = 1,25, also aufgerundet 2 Ersthelfer
Das rechnerische Minimum ist nicht automatisch die Zahl der auszubildenden Personen. Wenn drei Ersthelfer gleichzeitig verfügbar sein müssen, reichen drei Namen auf einer Liste nicht aus: Sobald eine Person Urlaub hat oder krank ist, wird das Minimum unterschritten. Die vollständige Planung betrieblicher Ersthelfer berücksichtigt deshalb Standorte, Schichten und Ausfallreserven.
Zählt der Erste-Hilfe-Kurs als Arbeitszeit?
Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Personen aus- und fortbilden lassen. Findet der Lehrgang während der regulären Arbeitszeit statt, wird die teilnehmende Person dafür freigestellt und erhält ihr Entgelt weiter.
Findet der Kurs aus organisatorischen Gründen außerhalb der individuellen Arbeitszeit statt, ist die Lage nicht mit dem pauschalen Satz „Freizeit ohne Ausgleich“ erledigt. Die DGUV Information 204-022 erläutert, dass unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung in der Regel ein Anspruch auf Freistellung, Zeitausgleich oder entsprechenden finanziellen Ausgleich bestehen wird. Arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen sind zusätzlich zu beachten.
Für die betriebliche Planung bedeutet das:
- Kurszeit und notwendiger Zeitausgleich gehören in die Personalplanung.
- Entgeltfortzahlung trägt das Unternehmen.
- Fahrkosten und gegebenenfalls weitere Reiseaufwendungen bleiben grundsätzlich beim Unternehmen.
- Ein Inhouse-Kurs kann Reisezeit reduzieren, muss aber organisatorisch und mit dem Abrechnungsverfahren vereinbar sein.
Wer zahlt betriebliche Erste-Hilfe-Kurse?
Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger tragen grundsätzlich die Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung der erforderlichen Anzahl betrieblicher Ersthelfer. Das gilt für den definierten Standardlehrgang bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle.
„Kostenlos für jedes Unternehmen“ wäre trotzdem zu pauschal. Laut DGUV-Übersicht zur Kostenübernahme entscheidet der jeweils zuständige Unfallversicherungsträger über die Übernahme und das Verfahren. Je nach Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse können Anmeldung, Gutschein, Formular oder vorherige Freigabe unterschiedlich organisiert sein.
| Typischerweise vom Unfallversicherungsträger getragen | Typischerweise vom Unternehmen zu planen |
|---|---|
| Lehrgangsgebühr des Standardlehrgangs für die erforderliche Zahl | Entgeltfortzahlung beziehungsweise Zeitausgleich |
| Erste-Hilfe-Ausbildung mit 9 Unterrichtseinheiten | Fahrkosten und betriebliche Abwesenheit |
| Erste-Hilfe-Fortbildung mit 9 Unterrichtseinheiten | zusätzliche Personen über die übernommene Zahl hinaus |
| Abrechnung nach dem Verfahren des zuständigen Trägers | besondere Zusatzleistungen oder individuelle Rahmenbedingungen |
Vor der Buchung sollten Mitgliedsnummer, Kostenträger, erforderliche Teilnehmerzahl und Abrechnungsweg feststehen. So vermeiden Betriebe, dass eine grundsätzlich übernahmefähige Schulung an einem fehlenden Formular oder einem nicht passenden Buchungsweg scheitert.
Ausbildung und Fortbildung: 9 UE und die Zweijahresregel
Die Erste-Hilfe-Ausbildung und die Fortbildung umfassen jeweils 9 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten. Eingesetzt werden dürfen grundsätzlich Personen, die bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle ausgebildet wurden. Anerkannte sanitäts-, rettungsdienstliche oder gesundheitliche Berufsqualifikationen können nach § 26 ebenfalls berücksichtigt werden.
Betriebliche Ersthelfer werden in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet. Die Formulierung „in der Regel“ ist wichtig: Eine Überschreitung lässt die Qualifikation nicht automatisch am nächsten Kalendertag erlöschen. Nach der DGUV-FAQ zur Fortbildungsfrist kann die Person zunächst weiter eingesetzt werden; die Fortbildung muss zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.
Für einen belastbaren Fristenplan sollten Unternehmen trotzdem nicht auf diesen Ausnahmefall setzen:
- Datum der letzten Ausbildung oder Fortbildung erfassen.
- nächste Fortbildung rechtzeitig vor Ablauf des Zweijahreszeitraums planen;
- Ausfälle und Schichtbesetzung während des Termins berücksichtigen;
- Nachweis und betriebliche Benennung gemeinsam dokumentieren.
Der Beitrag Erste-Hilfe-Auffrischung im Betrieb ordnet Fristüberschreitung, Fortbildung und erneute Ausbildung ausführlicher ein.
Müssen Arbeitnehmer am Erste-Hilfe-Kurs teilnehmen?
Eine pauschale Ausbildungspflicht für alle Beschäftigten gibt es nicht. Nach § 10 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigten benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen. Vor der Benennung ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören, sofern vorhanden.
Die ebenfalls pauschale Aussage „Teilnahme ist immer freiwillig“ greift jedoch zu kurz. Ob eine konkret ausgewählte Person die Aufgabe übernehmen muss oder aus persönlichen Gründen ablehnen kann, hängt unter anderem von arbeitsvertraglichen Pflichten, betrieblichen Regelungen, Eignung und Zumutbarkeit ab. Solche Einzelfälle sollten mit Personalabteilung, Interessenvertretung oder fachkundiger Rechtsberatung geklärt werden.
Praktisch sinnvoll ist eine Auswahl, die diese Punkte verbindet:
- regelmäßige Anwesenheit am betreffenden Standort und in der Schicht
- Bereitschaft und persönliche Eignung für die Aufgabe
- Erreichbarkeit der unterschiedlichen Arbeitsbereiche
- planbare Fortbildungsfristen
- ausreichende Reserve bei Urlaub, Krankheit und Außendienst
Offener Kurs oder Inhouse-Schulung?
Das passende Format hängt nicht nur vom Preis ab:
| Situation | Häufig passender Weg |
|---|---|
| einzelne neue Ersthelfer oder einzelne Fortbildungen | offener Termin bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle |
| mehrere Personen an einem Standort | Inhouse-Termin prüfen |
| mehrere Schichten oder getrennte Standorte | Termine und Reserve je Einheit planen |
| unklarer Kostenträger oder Sonderverfahren | Verfahren vor der Anmeldung klären |
| gemischte Gruppe aus Ausbildung und Fortbildung | Kursarten und Nachweise vorab trennen |
Bei einem Inhouse-Kurs müssen unter anderem Raum, Gruppengröße, Material, Termin, Kursart und Abrechnungsweg abgestimmt werden. Ein offener Kurs kann für einzelne Personen einfacher sein, verursacht aber gegebenenfalls zusätzliche Fahrt- und Ausfallzeit.
Erste Hilfe im Betrieb in fünf Schritten organisieren
- Anwesenheit erfassen: höchste realistische Zahl je Standort, Schicht und räumlich getrenntem Bereich bestimmen.
- Betriebsart zuordnen: Verwaltung/Handel oder sonstiger Betrieb; Sonderbereiche separat prüfen.
- Mindestzahl berechnen: 1 Person bei 2–20 Anwesenden, danach 5 oder 10 Prozent und aufrunden.
- Reserve ergänzen: Urlaub, Krankheit, Pausen, Außendienst und Fortbildungstermine abdecken.
- Qualifikation und Kostenträger klären: Ausbildung, Fortbildung, ermächtigte Stelle und Verfahren vor der Anmeldung festlegen.
Für die laufende Organisation gehören außerdem Erste-Hilfe-Material, Meldewege, Dokumentation von Hilfeleistungen, Notrufmöglichkeiten und gegebenenfalls Erste-Hilfe-Räume in die Gefährdungsbeurteilung. Der kostenlose Standort-Check hilft, Erste Hilfe mit weiteren betrieblichen Schulungs- und Unterweisungspflichten zusammenzuführen.
Häufige Fragen
Wie viele Ersthelfer braucht ein Büro mit 100 Anwesenden?
Für einen Verwaltungsbetrieb mit mehr als 20 gleichzeitig Anwesenden gelten 5 Prozent. Bei 100 Anwesenden sind das mindestens 5 gleichzeitig verfügbare Ersthelfer. Für Urlaub, Krankheit oder getrennte Etagen kann eine zusätzliche Reserve notwendig sein.
Wie viele Ersthelfer braucht ein Produktionsbetrieb mit 100 Anwesenden?
Für einen sonstigen Betrieb gelten bei mehr als 20 gleichzeitig Anwesenden 10 Prozent. Bei 100 Anwesenden sind das mindestens 10 gleichzeitig verfügbare Ersthelfer.
Übernimmt die Berufsgenossenschaft jeden Erste-Hilfe-Kurs?
Nein, nicht pauschal jeden Kurs und jede Person. Grundsätzlich geht es um den Standardlehrgang für die erforderliche Anzahl betrieblicher Ersthelfer. Zuständiger Träger, ermächtigte Ausbildungsstelle und vorgegebenes Verfahren müssen passen.
Ist die Fortbildung nach genau zwei Jahren ungültig?
Nicht automatisch. § 26 verlangt die Fortbildung „in der Regel“ in Zweijahresabständen. Bei einer ausnahmsweisen Überschreitung kann die Person laut DGUV zunächst weiter eingesetzt werden; die Fortbildung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen.
Kann ein betrieblicher Erste-Hilfe-Kurs vollständig online stattfinden?
Nach der aktuellen DGUV-FAQ zur Ausbildung sind Online-Elemente beim regulären Erste-Hilfe-Kurs mit insgesamt 9 UE ausgeschlossen. Die praktischen Maßnahmen müssen im Lehrgang geübt werden.
Fazit: Erst rechnen, dann Reserve, Abrechnung und Termin festlegen
Eine rechtssichere Ersthelferplanung endet nicht bei 5 oder 10 Prozent. Betriebe müssen die gleichzeitig Anwesenden betrachten, Ausfälle abdecken, Fortbildungsfristen steuern und den Abrechnungsweg des zuständigen Unfallversicherungsträgers vor dem Termin klären.
Wenn Sie Rechnergebnis, Standort und Betriebsart bereits kennen, können Sie direkt die BG-Abrechnung und den passenden Kurstermin prüfen lassen. AiD ordnet Ausbildung und Fortbildung, offene Termine und Inhouse-Möglichkeiten gemeinsam mit Ihnen ein.
Quellenstand
- Arbeitsschutzgesetz § 10: Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen, Abruf 26.07.2026
- DGUV Vorschrift 1, § 26: Zahl und Ausbildung der Ersthelfer, Ausgabe 2026
- DGUV Information 204-022: Erste Hilfe im Betrieb, Abruf 26.07.2026
- DGUV Fachbereich Erste Hilfe: Kostenübernahme, Abruf 26.07.2026
- DGUV Fachbereich Erste Hilfe: häufige Fragen, Abruf 26.07.2026