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DGUV Regel 100-001: Änderungen 2025 zur Unterweisung

Die Ausgabe Juni 2025 ordnet Unterweisungsanlässe, Verständniskontrolle und Dokumentation klarer. Mit Entscheidungsmap für die betriebliche Prüfung.

Sarah Brinkmann
Sarah Brinkmann
8 Min. Lesezeit
Führungskraft unterweist einen Beschäftigten direkt am Arbeitsplatz im Lager
Inhaltsverzeichnis

Die aktuelle DGUV Regel 100-001 trägt das Ausgabedatum Juni 2025. Gegenüber der Fassung vom Mai 2014 wurde das Kapitel zur Unterweisung in weiten Teilen überarbeitet. Die zentrale Klarstellung lautet: Eine einzige pauschale Jahresunterweisung bildet die betrieblichen Anlässe nicht vollständig ab. Das beschreibt die offizielle Publikationsseite der DGUV.

Die neue Ausgabe schafft keine zusätzliche allgemeine Jahresfrist. § 4 der DGUV Vorschrift 1 verlangte bereits eine Wiederholung mindestens einmal jährlich. Neu geordnet und ausführlicher erklärt sind die Anlässe, die arbeitsplatzbezogenen Inhalte, der Verständnischeck, der Einsatz elektronischer Hilfsmittel und die Dokumentation.

Entscheidungsmap für den Betrieb

Unterweisung folgt dem Anlass, nicht dem Kalender allein

Die Ausgabe Juni 2025 trennt die Auslöser klarer. Eine jährliche Wiederholung schließt zusätzliche Unterweisungen bei betrieblichen Veränderungen nicht aus.

1

Auslöser prüfen

Welcher Anlass liegt vor?

  1. Vor Tätigkeitsbeginn

    Bei Einstellung, neuer Aufgabe oder erstmaliger Verwendung eines Arbeitsmittels.

  2. Bei Veränderung

    Wenn sich Arbeitsablauf, Arbeitsmittel, Technologie oder Arbeitsstoff ändern.

  3. Nach einem Signal

    Bei neuen Erkenntnissen, Begehungsbefunden, Unfällen oder Beinaheunfällen.

  4. Zur Wiederholung

    Wenn kein früherer Anlass eintritt, mindestens einmal jährlich.

2

Vorgang schließen

Vom Anlass zum belastbaren Nachweis

  1. 01

    Gefährdung

    Gefährdungsbeurteilung und reale Tätigkeit abgleichen.

  2. 02

    Vermittlung

    Konkretes Verhalten erklären, Rückfragen ermöglichen, bei Bedarf üben.

  3. 03

    Kontrolle

    Verständnis und sichere Umsetzung durch Fragen, Vorführen oder Beobachten prüfen.

  4. 04

    Nachweis

    Anlass, Inhalte, Termin und Teilnehmende nachvollziehbar dokumentieren.

Prüfpunkt: Die jährliche Wiederholung ist eine Mindestfrequenz. Ein neuer Anlass löst eine zusätzliche, auf die konkrete Situation bezogene Unterweisung aus.

Was die Ausgabe 2025 tatsächlich geändert hat

Die DGUV nennt auf ihrer Publikationsseite acht größere Überarbeitungsfelder. Für die betriebliche Unterweisung greifen vier davon direkt ineinander:

Überarbeiteter BereichBedeutung für den Betrieb
GefährdungsbeurteilungDas Kapitel wurde neu gefasst. Die Ergebnisse bilden die Grundlage für konkrete Unterweisungsinhalte.
UnterweisungDas Kapitel wurde weitgehend überarbeitet. Die verschiedenen Anlässe werden von der jährlichen Wiederholung getrennt.
PflichtenübertragungZuständigkeiten wurden eindeutiger beschrieben. Pflichten können sich bereits aus der Stellung im Unternehmen ergeben.
Notfallmaßnahmen und Erste HilfeBeide Themen wurden aktualisiert. Relevante betriebliche Abläufe gehören in die tätigkeitsbezogene Vermittlung.

Eine DGUV Regel ist dabei keine neue Rechtsverordnung. Laut DGUV Regel 100-001, Ausgabe Juni 2025 bündelt sie fachliche Empfehlungen und erläutert die DGUV Vorschrift 1. Die Regel hat keine Vermutungswirkung. Maßgeblich bleiben das staatliche Arbeitsschutzrecht, die für den Betrieb geltenden Unfallverhütungsvorschriften und einschlägige Sonderregelungen.

Eine Unterweisung beginnt mit dem konkreten Anlass

§ 12 Arbeitsschutzgesetz verlangt eine ausreichende und angemessene Unterweisung während der Arbeitszeit. Sie muss auf Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich zugeschnitten sein. Vor Aufnahme der Tätigkeit ist sie insbesondere bei Einstellung, Änderungen im Aufgabenbereich sowie bei neuen Arbeitsmitteln oder Technologien erforderlich.

Die Ausgabe 2025 ergänzt für die betriebliche Planung weitere typische Signale:

  • Veränderungen in Arbeitsabläufen oder verwendeten Arbeitsstoffen
  • neue Erkenntnisse aus einer aktualisierten Gefährdungsbeurteilung
  • Ergebnisse aus Betriebsbesichtigungen
  • Unfälle, Beinaheunfälle und andere Schadensereignisse

Tritt ein solcher Anlass innerhalb des Jahres auf, folgt eine zusätzliche Unterweisung zu genau dieser Veränderung. Der Termin der allgemeinen Wiederholung ist kein Grund, bis dahin zu warten.

Für neue Beschäftigte ordnet die Checkliste zur Erstunterweisung die Schritte vor Tätigkeitsbeginn. Sie ergänzt den hier beschriebenen Anlassfilter um die konkrete Einarbeitung.

Mindestens jährlich bedeutet Mindestfrequenz

Wenn Gefährdungssituation und Arbeitsaufgabe unverändert bleiben, ist die jeweilige Unterweisung mindestens jährlich zu wiederholen. Das steht in § 4 DGUV Vorschrift 1 und wird in Kapitel 2.3 der Regel erläutert. Spezielle Vorschriften können kürzere Intervalle vorgeben.

Für den Unterweisungsplan ergeben sich deshalb zwei getrennte Prüfungen:

  1. Anlassprüfung: Hat sich seit der letzten Unterweisung etwas Relevantes verändert?
  2. Fristenprüfung: Wann endet das längste zulässige Wiederholungsintervall?

Ein Kalender deckt nur die zweite Prüfung ab. Arbeitsmitteländerungen, neue Erkenntnisse oder Ereignisse brauchen zusätzlich einen betrieblichen Meldeweg.

Der Inhalt kommt aus Gefährdungsbeurteilung und Tätigkeit

Die Regel nennt fünf Inhaltsgruppen: konkrete Gefährdungen, getroffene Schutzmaßnahmen, sicheres Verhalten, Notfallmaßnahmen sowie relevante Vorschriften und Regeln. Als Grundlagen nennt sie insbesondere die Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen.

Eine allgemeine Präsentation genügt deshalb nicht für jede Abteilung. Zwei Beschäftigte können denselben Jahresrhythmus haben und trotzdem andere Inhalte benötigen, weil Arbeitsmittel, Umgebung oder Aufgaben voneinander abweichen.

Vor der Durchführung sollten Verantwortliche drei Unterlagen nebeneinanderlegen:

  1. die aktuelle Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeit und Arbeitsbereich
  2. die einschlägigen Betriebsanweisungen und Herstellerinformationen
  3. offene Maßnahmen, Ereignisse und Erkenntnisse seit dem letzten Termin

Aus diesen Unterlagen entsteht eine begrenzte Themenliste für die konkrete Zielgruppe. Der Unterweisungsnachweis als PDF-Vorlage führt Anlass, Inhalte, Verständnischeck und offene Maßnahmen in einem Dokument zusammen.

Durchführung braucht Weisungsbefugnis und Verständniskontrolle

Der Arbeitgeber bleibt für die Organisation verantwortlich und kann die Unterweisungspflicht auf andere Personen übertragen. Die Regel nennt dafür typischerweise unmittelbare Vorgesetzte, etwa Teamleitung, Schichtleitung oder Maschinenführung. Sie sind vor Ort, können Verhalten beobachten und bei Bedarf korrigieren.

Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt oder Betriebsärztin und Sicherheitsbeauftragte können beraten und mitwirken. Nach der DGUV Regel führen sie die Unterweisung in diesen Rollen nicht eigenverantwortlich durch, weil ihnen die erforderliche Weisungsbefugnis fehlt.

Zur Durchführung gehört eine echte Rückfragemöglichkeit. Die verantwortliche Person muss prüfen, ob die Beschäftigten die Inhalte verstanden haben und umsetzen können. Die Regel nennt dafür Verständnisfragen, das Vorführen eines Ablaufs und die Beobachtung der Arbeitsweise.

E-Learning ist Hilfsmittel, kein Selbststudium ohne Rückkanal

Elektronische Hilfsmittel sind möglich. Die Regel setzt ihnen aber klare Grenzen: Rückfragen müssen möglich sein, Verständnis und Umsetzung müssen geprüft werden, und einige Abläufe brauchen eine zusätzliche praktische Vermittlung. Das bloße Aushändigen oder Freischalten von Lerninhalten zum Selbststudium reicht nicht aus.

Ob ein digitales Modul für ein Thema passt, hängt deshalb von der Gefährdungsbeurteilung und dem Lernziel ab:

  • Wissen und betriebliche Regeln lassen sich häufig digital vorbereiten oder vermitteln.
  • Handgriffe, Verhalten an Maschinen und Notfallabläufe können eine Übung vor Ort verlangen.
  • Die Führungskraft muss die Wirksamkeit im Arbeitsalltag prüfen.

AiD bietet jährliche Unterweisungen als E-Learning und in Präsenz an. Die betriebliche Auswahl muss weiterhin festlegen, welche Inhalte einen praktischen Anteil am Arbeitsplatz brauchen.

Die DGUV Vorschrift 1 schreibt keine pauschale Unterschriftenform vor

Die Unterweisung muss dokumentiert werden. Kapitel 2.3 der Regel stellt zugleich klar, dass die DGUV Vorschrift 1 weder eine bestimmte Dokumentationsform noch pauschal die Unterschrift der unterweisenden oder unterwiesenen Person vorgibt. Eine Unterschrift kann den Nachweis erleichtern. Andere Vorschriften können ausdrücklich Schriftform oder Unterschriften verlangen.

Für Arbeitsmittel enthält § 12 Betriebssicherheitsverordnung eine konkrete Sonderanforderung: Datum jeder Unterweisung und Namen der Unterwiesenen sind schriftlich festzuhalten. Deshalb beginnt die Dokumentationsprüfung immer bei der Tätigkeit und den dafür geltenden Regeln.

Ein belastbarer betrieblicher Nachweis enthält mindestens:

  • Anlass und betroffenen Arbeitsbereich
  • vermittelte Gefährdungen, Maßnahmen und Verhaltensregeln
  • Datum, Teilnehmende und verantwortliche Person
  • Art der Verständniskontrolle oder praktischen Übung
  • offene Maßnahmen mit Zuständigkeit und Termin

Betriebscheck für den nächsten Unterweisungstermin

Mit diesen sechs Fragen lässt sich ein bestehender Unterweisungsplan gegen die Ausgabe 2025 prüfen:

  1. Ist jede Zielgruppe einer konkreten Gefährdungsbeurteilung zugeordnet?
  2. Gibt es neben Jahresfristen einen Meldeweg für Änderungen und Ereignisse?
  3. Haben die unterwiesenen Personen während der Durchführung eine Rückfragemöglichkeit?
  4. Ist festgelegt, welche Inhalte praktisch vermittelt oder vorgeführt werden müssen?
  5. Prüft eine Führungskraft Verständnis und Umsetzung?
  6. Deckt der Nachweis die einschlägigen Sondervorschriften der Tätigkeit ab?

Mehrere fehlende Zuordnungen sprechen für ein Organisationsproblem, nicht für einen einzelnen versäumten Termin. Der kostenlose AiD-Standort-Check sortiert den Handlungsbedarf nach Standort, Tätigkeit und vorhandenen Nachweisen vor.

Häufige Fragen zur DGUV Regel 100-001

Ist die DGUV Regel 100-001 verbindlich?

Die DGUV Regel ist eine fachliche Empfehlung zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 1 und hat laut eigener Vorbemerkung keine Vermutungswirkung. Verbindliche Pflichten ergeben sich aus Gesetzen, Verordnungen, den für den Betrieb geltenden Unfallverhütungsvorschriften und einschlägigen Sonderregelungen. Die Regel ist eine praxisbezogene Richtschnur für deren Umsetzung.

Reicht eine jährliche Gesamtunterweisung aus?

Nein, wenn innerhalb des Jahres ein besonderer Anlass eintritt. Neue Aufgaben, Arbeitsmittel, Verfahren, Erkenntnisse oder Ereignisse lösen eine zusätzliche Unterweisung zu dieser Situation aus. Bleibt die Arbeitssituation unverändert, gilt mindestens die jährliche Wiederholung.

Kann eine Unterweisung vollständig digital stattfinden?

Das hängt von Inhalt und Gefährdung ab. Elektronische Hilfsmittel sind möglich. Rückfragen, Verständniskontrolle und Wirksamkeitsprüfung bleiben erforderlich. Arbeitsabläufe oder Verhaltensweisen können zusätzlich praktisch vermittelt werden müssen.

Muss jede unterwiesene Person unterschreiben?

Die DGUV Vorschrift 1 schreibt keine pauschale Unterschriftenform vor. Eine Unterschrift erleichtert den Nachweis. Für einzelne Tätigkeiten können andere Vorschriften strengere Anforderungen enthalten. Bei Arbeitsmitteln verlangt § 12 BetrSichV die schriftliche Festhaltung von Datum und Namen.

Quellen und Prüfstand

Fachprüfung: 09.10.2026. Alle verlinkten Primärquellen waren an diesem Datum erreichbar. Für die betriebliche Umsetzung sind die konkrete Tätigkeit, der zuständige Unfallversicherungsträger und mögliche Sondervorschriften zu prüfen.

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Sarah Brinkmann

Über den Autor

Sarah Brinkmann

Sarah Brinkmann verantwortet die Fachredaktion im AiD-Blog. Sie ordnet Arbeitsschutzthemen anhand aktueller Primärquellen und der betrieblichen Praxis ein.

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