Befähigte Person nach TRBS 1203: Anforderungen im Überblick

Was die TRBS 1203 von einer zur Prüfung befähigten Person verlangt: Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe Tätigkeit, Sonderregeln je Arbeitsmittel und die Pflichten des Arbeitgebers.

Sarah Brinkmann
Sarah Brinkmann
9 Min. Lesezeit
Prüferin leuchtet mit Taschenlampe und Tablet den Hubmast eines abgestellten Gabelstaplers ab, ein Kollege zeigt auf eine Stelle am Mast
Inhaltsverzeichnis

Eine zur Prüfung befähigte Person ist nach § 2 Abs. 6 BetrSichV jemand, der durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Die TRBS 1203 konkretisiert diese drei Bausteine, ergänzt Sonderregeln etwa für Elektrik, Hydraulik und Krane und stellt klar: Für die Auswahl bleibt der Arbeitgeber verantwortlich.

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Was ist die TRBS 1203?

TRBS steht für „Technische Regel für Betriebssicherheit“. Die TRBS 1203 trägt den Titel „Zur Prüfung befähigte Personen“. Maßgeblich ist die Ausgabe März 2019 (GMBl 2019 S. 262), zuletzt berichtigt im GMBl 2022 S. 16. Sie konkretisiert laut Abschnitt 1 die Anforderungen an die Befähigung nach § 2 Abs. 6 BetrSichV.

Wichtig für die Praxis ist die sogenannte Vermutungswirkung aus der Vorbemerkung: Hält sich der Arbeitgeber an die TRBS 1203, kann er davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt sind. Wählt er eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit erreichen.

So ist die Regel aufgebaut:

TeilInhalt
Abschnitt 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2Allgemeine Anforderungen, die alle befähigten Personen erfüllen müssen
Abschnitt 3Zusatzanforderungen für bestimmte Arbeitsmittel: elektrische Komponenten (3.1), hydraulische Komponenten (3.2), Personenaufnahmemittel an Kranen (3.3)
Abschnitt 4Anforderungen für Arbeitsmittel nach Anhang 3 BetrSichV, z. B. Prüfsachverständige für Krane (4.1) und Flüssiggasanlagen (4.2)
Anhang 1Beispiele für Anforderungen an befähigte Personen
Anhang 2Übersichtstabelle

Für Druckanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen ergeben sich die besonderen Anforderungen direkt aus Anhang 2 Abschnitt 4 bzw. Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV (TRBS 1203 Abschnitt 1 Abs. 3 und 4).

Die drei Bausteine der Befähigung

§ 2 Abs. 6 BetrSichV nennt drei Quellen der Befähigung. Die TRBS 1203 beschreibt sie in Abschnitt 2 genauer:

BausteinWas die TRBS 1203 verlangtFundstelle
BerufsausbildungEine für die Prüfaufgabe einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere technische Qualifikation, die zur Prüfaufgabe befähigt. Ein abgeschlossenes technisches Studium zählt ebenfalls.TRBS 1203 Abschnitt 2.2
BerufserfahrungPraktische Erfahrung mit entsprechenden Arbeitsmitteln über einen angemessenen Zeitraum, z. B. mit Montage, sicherer Funktion, Schutzeinrichtungen, typischen Schäden und Prüfanlässen.TRBS 1203 Abschnitt 2.3
Zeitnahe berufliche TätigkeitTätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung plus angemessene Weiterbildung. Zum Erhalt der Prüfpraxis gehört die Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr.TRBS 1203 Abschnitt 2.4

Für die allgemeinen Anforderungen nennt die Regel keine feste Mindestdauer an Berufserfahrung. Konkrete Zeiträume stehen erst in den Abschnitten 3 und 4 für bestimmte Arbeitsmittel.

Was eine befähigte Person können muss

Die Anforderungen richten sich nach der Prüfaufgabe. Nach TRBS 1203 Abschnitt 2.1 Abs. 1 muss die Befähigung der Schwierigkeit und Komplexität der Prüfaufgabe angemessen sein. Abschnitt 2.1 Abs. 3 beschreibt, was die Person für die übertragenen Prüfungen beherrschen muss:

  • Abweichungen des Istzustands vom Sollzustand erkennen, bewerten und dokumentieren
  • die Gefährdungen bei der vorgesehenen Verwendung des Arbeitsmittels beurteilen
  • Art und Umfang der Prüfungen kennen, die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden
  • beurteilen, ob die vorgesehenen Prüfverfahren geeignet sind, und sie anwenden
  • die Schutzmaßnahmen kennen, die für eine sichere Durchführung der Prüfung nötig sind

Ein Beispiel aus der Praxis: Wer als Industriemechaniker seit Jahren Gabelstapler wartet, bringt für die mechanische Prüfung viel mit. Für elektrische Prüfanteile gelten dagegen die Zusatzanforderungen aus Abschnitt 3.1. Die TRBS 1203 erlaubt dafür eine Arbeitsteilung: Wird eine umfassende Befähigung gebraucht, die eine Person allein nicht abdeckt, kann sie sich auf Prüfergebnisse weiterer qualifizierter Personen stützen. Alternativ beauftragt der Arbeitgeber mehrere befähigte Personen mit klar abgegrenzten Prüfaufgaben (Abschnitt 2.1 Abs. 4).

Zusatzanforderungen für bestimmte Arbeitsmittel

Für einige Arbeitsmittel wird die TRBS 1203 konkret. Die folgenden Angaben gelten zusätzlich zu Abschnitt 2:

ArbeitsmittelBerufsausbildungBerufserfahrungFundstelle
Elektrische KomponentenElektrotechnische Berufsausbildung, Elektrotechnik-Studium oder andere ausreichende elektrotechnische Qualifikationmindestens ein Jahr mit Errichtung, Zusammenbau oder Instandhaltung von Arbeitsmitteln mit elektrischen KomponentenTRBS 1203 Abschnitt 3.1
Hydraulische Komponenten (z. B. Hubarbeitsbühnen, hydraulische Pressen)Technische Berufsausbildung, vorzugsweise mit Grundkenntnissen der Hydraulik, z. B. Industrieanlagen-, Kfz- oder Landmaschinen-Mechatroniker, oder eine andere ausreichende technische Qualifikationmindestens ein Jahr mit vergleichbaren ArbeitsmittelnTRBS 1203 Abschnitt 3.2
Personenaufnahmemittel zum Heben von Personen mit KranenMetalltechnische Berufsausbildung, z. B. Industriemechaniker oder Kfz-Mechatroniker, oder eine vergleichbare technische Qualifikationmindestens ein Jahr mit Personenaufnahmemitteln, Lastaufnahmemitteln, Fahrzeugaufbauten oder FahrzeugkranenTRBS 1203 Abschnitt 3.3
Krane nach Anhang 3 BetrSichV (Prüfsachverständige)Abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur oder vergleichbare Kenntnissemindestens drei Jahre in Konstruktion, Bau, Instandhaltung oder Prüfung von Kranen, davon mindestens ein halbes Jahr Beteiligung an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen; Weiterbildung wenigstens alle drei JahreTRBS 1203 Abschnitt 4.1
Flüssiggasanlagen nach Anhang 3 BetrSichVTechnische Berufsausbildung mit handwerklichem Bezug zur Prüfaufgabemindestens ein Jahr mit vergleichbaren FlüssiggasanlagenTRBS 1203 Abschnitt 4.2

Bei elektrischen Komponenten und bei Personenaufnahmemitteln verlangt die Regel ausdrücklich, die Kenntnisse zu aktualisieren, z. B. durch fachspezifische Schulungen oder Erfahrungsaustausch (Abschnitt 3.1 Abs. 4 und 3.3 Abs. 4). Bei hydraulischen Einrichtungen sind die Kenntnisse bei Bedarf zu ergänzen oder zu aktualisieren, etwa durch Schulungen zu Hydraulik-Schlauchleitungen (Abschnitt 3.2 Abs. 1).

Pflichten des Arbeitgebers

Die TRBS 1203 richtet sich an den Arbeitgeber. Er trägt die Verantwortung dafür, dass die richtige Person prüft:

  1. Anforderungen festlegen: Der Arbeitgeber ermittelt und legt fest, welche Voraussetzungen die befähigten Personen erfüllen müssen, die er mit Prüfungen nach den §§ 14, 15 und 16 BetrSichV beauftragt (§ 3 Abs. 6 BetrSichV, TRBS 1203 Abschnitt 2.1 Abs. 1).
  2. Passend auswählen: Die Person muss die Prüfungen nach dem Stand der Technik und im festgelegten Umfang zuverlässig durchführen können (Abschnitt 2.1 Abs. 2).
  3. Verantwortung bei externen Prüfern behalten: Beauftragt der Arbeitgeber externe Personen oder Firmen, bleibt die Verantwortung für deren ausreichende Qualifikation bei ihm (Abschnitt 2.1 Abs. 6).
  4. Fachliche Unabhängigkeit sichern: Bei den vorgeschriebenen Prüfungen unterliegt die befähigte Person keinen fachlichen Weisungen des Arbeitgebers und darf wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden (§ 14 Abs. 6 BetrSichV).
  5. Prüfergebnis aufzeichnen: Die Aufzeichnung gibt mindestens Auskunft über Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person und wird mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt (§ 14 Abs. 7 BetrSichV).

Wann geprüft werden muss, regelt § 14 BetrSichV: vor der erstmaligen Verwendung, wenn die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, wiederkehrend nach den festgelegten Fristen, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach außergewöhnlichen Ereignissen. Wie Sie Fristen und Prüfumfang organisieren, erklärt unsere Seite zur UVV-Prüfung.

Macht ein Kurs zur befähigten Person?

Nicht allein. Ein Teilnahmenachweis ersetzt weder die einschlägige Berufsausbildung noch die praktische Erfahrung. Er ist ein Baustein: Ein Fachkurs vermittelt Regelwerk, Prüfplanung, Prüfverfahren, typische Mängel und Dokumentation für ein bestimmtes Arbeitsmittel. Zudem kann er zur angemessenen Weiterbildung beitragen, die nach TRBS 1203 Abschnitt 2.4 Abs. 1 zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit gehört.

Sinnvoll ist deshalb diese Reihenfolge: Erst Prüfaufgabe und Voraussetzungen der vorgesehenen Person abgleichen, dann den passenden Kurs wählen, danach regelmäßig selbst prüfen oder an Prüfungen mitwirken. Wie das für Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen und Leitern konkret aussieht, lesen Sie im Beitrag zum UVV-Prüfer und im Ratgeber zur befähigten Person für Leitern und Tritte.

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KursBezugAnfrage
Hubarbeitsbühnen – UVV-PrüferDGUV Grundsatz 308-008Angebot anfordern
Gabelstapler – UVV-PrüferDGUV 208-004Angebot anfordern
Teleskopstapler – UVV-PrüferDGUV Grundsatz 308-009Angebot anfordern
Bagger – UVV-PrüferDGUV Grundsatz 301-005Angebot anfordern
Kran – UVV-PrüferDGUV Grundsatz 309-003Angebot anfordern
Ladungssicherung – UVV-PrüferVDI 2700Angebot anfordern
PSAgA – UVV-PrüferDGUV 112-198Angebot anfordern
Leitern und TritteBefähigte Person zur PrüfungAngebot anfordern
RegalanlagenDIN EN 15635Angebot anfordern
Prüfung ortsveränderlicher BetriebsmittelDGUV Vorschrift 3Angebot anfordern

Ein Kran-Prüferkurs macht niemanden zum Prüfsachverständigen nach Anhang 3 BetrSichV. Dafür gelten die Anforderungen aus TRBS 1203 Abschnitt 4.1. Für elektrische Prüfungen finden Sie Details im Ratgeber zur DGUV V3 Prüfung.

So geht es weiter

  1. Anfrage stellen: Im Angebotsformular wählen Sie den Kurs und die Zahl der Teilnehmenden – das dauert etwa eine Minute.
  2. Angebot erhalten: Sie bekommen Ihr Angebot in der Regel innerhalb von 24 Stunden.
  3. Termin abstimmen: Den Termin legen wir gemeinsam fest. Die Prüfer-Kurse laufen online; bei PSAgA gilt Theorieteil online + Praxisteil vor Ort bei AiD.

Fragen vorab beantworten wir gern per E-Mail an info@all-in-dienstleistungen.de oder telefonisch unter 02173 9936233. Wie Betriebe unsere Schulungen erleben, zeigen 600+ Google-Bewertungen.

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Häufige Fragen

Was sagt die TRBS 1203 aus?

Die TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ konkretisiert, welche Befähigung eine Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV für die Prüfung von Arbeitsmitteln braucht. Abschnitt 2 enthält die Anforderungen für alle befähigten Personen, Abschnitt 3 Zusatzanforderungen für bestimmte Arbeitsmittel und Abschnitt 4 Anforderungen für Arbeitsmittel nach Anhang 3 BetrSichV, etwa Krane.

Wann ist man eine befähigte Person?

Wenn Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit zusammen die Kenntnisse für die konkrete Prüfaufgabe liefern (§ 2 Abs. 6 BetrSichV, TRBS 1203 Abschnitt 2). Welche Voraussetzungen im Einzelfall gelten, ermittelt und legt der Arbeitgeber fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV).

Kann jeder UVV-Prüfer werden?

Nein. Die TRBS 1203 setzt eine für die Prüfaufgabe einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere technische Qualifikation voraus, dazu praktische Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln und eine zeitnahe Tätigkeit (Abschnitte 2.2 bis 2.4). Ein Kurs ergänzt diese Bausteine, ersetzt sie aber nicht.

Ist die TRBS 1203 verpflichtend?

Laut Vorbemerkung der TRBS 1203 kann der Arbeitgeber bei Einhaltung der Regel davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt sind. Wählt er eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen.

Wie lange ist die Befähigung gültig?

Die TRBS 1203 nennt für befähigte Personen allgemein kein Ablaufdatum. Die Befähigung hängt an der zeitnahen beruflichen Tätigkeit: Dazu gehört die Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr. Nach längerer Unterbrechung müssen gegebenenfalls erneut Prüferfahrung gesammelt und Kenntnisse aktualisiert werden (Abschnitt 2.4).

Wo finde ich den Volltext der TRBS 1203?

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht den Volltext auf ihrer Website in der Rubrik Regelwerk unter TRBS. Maßgeblich ist die Ausgabe März 2019 (GMBl 2019 S. 262), zuletzt berichtigt im GMBl 2022 S. 16.

Quellen

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 6, § 14 Abs. 1 bis 7
  • TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“, Ausgabe März 2019 (GMBl 2019 S. 262), Vorbemerkung und Abschnitte 1 bis 4

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Über den Autor

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Sarah Brinkmann verantwortet die Fachredaktion im AiD-Blog. Sie ordnet Arbeitsschutzthemen anhand aktueller Primärquellen und der betrieblichen Praxis ein.

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